(1) Für die nach § 35a aufgenommenen Schüler hat der gesetzliche Schulerhalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Schulsachaufwand.
(2) Ein Anspruch auf Schulsachaufwand gegenüber der Wohnsitzgemeinde besteht jedoch für jene Schüler,
1. | für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in gleicher Weise erfolgen kann, | |||||||||
2. | die gemäß § 49 Abs 1 des Schulunterrichtsgesetzes vom Besuch der sprengelmäßig zuständigen Schule ausgeschlossen wurden und deshalb eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule besuchen. |
(3) Für die Beitragsleistung zum Schulsachaufwand gemäß Abs 2 gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 40 sinngemäß.
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