§ 45a SchuOG 1995

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDas Land Salzburg kann als Träger von Privatrechten die folgenden Kosten übernehmen, sofern diese nicht vom Bund getragen werden:
    1. 1.Ziffer einsKosten der Aktivbezüge sowie die Kosten für den Verwaltungsaufwand der administrativen Assistenzen an Schulen gemäß § 1, sowieKosten der Aktivbezüge sowie die Kosten für den Verwaltungsaufwand der administrativen Assistenzen an Schulen gemäß Paragraph eins,, sowie
    2. 2.Ziffer 2Kosten zur Erbringung psychosozialer Leistungen an öffentlichen Pflichtschulen und sonstigen Schulen sowie Kosten der mit der Organisation dieser Leistungen zusammenhängenden Tätigkeiten und Kosten für den Verwaltungsaufwand.
  2. (2)Absatz 2Das Land kann als Träger von Privatrechten Maßnahmen und Initiativen, die im besonderen Interesse des Landes Salzburg liegen, an Schulen gemäß § 1 und an sonstigen Schulen im Land Salzburg finanziell unterstützen.Das Land kann als Träger von Privatrechten Maßnahmen und Initiativen, die im besonderen Interesse des Landes Salzburg liegen, an Schulen gemäß Paragraph eins und an sonstigen Schulen im Land Salzburg finanziell unterstützen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45a SchuOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45a SchuOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45a SchuOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45a SchuOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45a SchuOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchuOG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 SchuOG 1995
§ 46 SchuOG 1995