Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Land Salzburg kann als Träger von Privatrechten die folgenden Kosten übernehmen, sofern diese nicht vom Bund getragen werden:
1.Ziffer einsKosten der Aktivbezüge sowie die Kosten für den Verwaltungsaufwand der administrativen Assistenzen an Schulen gemäß § 1, sowieKosten der Aktivbezüge sowie die Kosten für den Verwaltungsaufwand der administrativen Assistenzen an Schulen gemäß Paragraph eins,, sowie
2.Ziffer 2Kosten zur Erbringung psychosozialer Leistungen an öffentlichen Pflichtschulen und sonstigen Schulen sowie Kosten der mit der Organisation dieser Leistungen zusammenhängenden Tätigkeiten und Kosten für den Verwaltungsaufwand.
(2)Absatz 2Das Land kann als Träger von Privatrechten Maßnahmen und Initiativen, die im besonderen Interesse des Landes Salzburg liegen, an Schulen gemäß § 1 und an sonstigen Schulen im Land Salzburg finanziell unterstützen.Das Land kann als Träger von Privatrechten Maßnahmen und Initiativen, die im besonderen Interesse des Landes Salzburg liegen, an Schulen gemäß Paragraph eins und an sonstigen Schulen im Land Salzburg finanziell unterstützen.
In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
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