Sonderschulsprengel
Auf die Abgrenzung der Pflichtsprengel für die einzelnen Arten der Sonderschulen finden die Bestimmungen des § 30 sinngemäß Anwendung. Die Abgrenzung ihrer Berechtigungssprengel hat nach den örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die Schulwege, die die in Betracht kommenden Schüler zum Besuch der betreffenden Sonderschule zurückzulegen haben, und die hiefür zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu erfolgen. Der Bestand eines Schülerheimes ist jedenfalls zu berücksichtigen.
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