§ 32 SchuOG 1995

SchuOG 1995 - Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sonderschulsprengel

 

§ 32

 

Auf die Abgrenzung der Pflichtsprengel für die einzelnen Arten der Sonderschulen finden die Bestimmungen des § 30 sinngemäß Anwendung. Die Abgrenzung ihrer Berechtigungssprengel hat nach den örtlichen Verhältnissen unter Bedachtnahme auf die Schulwege, die die in Betracht kommenden Schüler zum Besuch der betreffenden Sonderschule zurückzulegen haben, und die hiefür zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel zu erfolgen. Der Bestand eines Schülerheimes ist jedenfalls zu berücksichtigen.

In Kraft seit 19.05.1995 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 SchuOG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 SchuOG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 SchuOG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 SchuOG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 SchuOG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SchuOG 1995 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 SchuOG 1995
§ 33 SchuOG 1995