§ 73 SchFG Übergangsbestimmungen

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsNach früheren Rechtsvorschriften erteilte Bewilligungen gelten als solche im Sinne dieses Teiles. Sie sind jedoch erloschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie betreffenden Schifffahrtsanlagen vor dem Inkrafttreten dieses Teiles – aus welchen Gründen immer – mehr als drei Jahre nicht benützt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2die für solche Schifffahrtsanlagen erteilten Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß § 66, deren Bewilligungen gemäß Abs. 1 weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.Die Behörde hat bei Schifffahrtsanlagen und Anlagen gemäß Paragraph 66,, deren Bewilligungen gemäß Absatz eins, weitergelten, durch Bescheid jene Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, damit diese Anlagen den Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen entsprechen.
  3. (3)Absatz 3Eine bestehende Schifffahrtsanlage, die schon bis zum Inkrafttreten dieses Teiles unter Bedachtnahme auf die nach dem
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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