Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Dieser Teil gilt für die im § 1 genannten Gewässer sowie im grenzüberschreitenden Verkehr für ausländische Binnengewässer auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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