§ 105 SchFG

Schifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von GemeinschaftszeugnissenUnionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von GemeinschaftszeugnissenUnionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines GemeinschaftszeugnissesUnionszeugnisses ist der Behörde, die das GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 26.03.2009 bis 30.11.2018

(1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Hauptwohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung des Fahrzeuges sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassung unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(2) GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die das GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis ausgestellt hat, jeder für die Ausstellung von GemeinschaftszeugnissenUnionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(3) GemeinschaftszeugnisseUnionszeugnisse, die von einer anderen für die Ausstellung von GemeinschaftszeugnissenUnionszeugnissen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt wurden, können der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden. In diesen Fällen hat der Antragsteller gegebenenfalls seine Antragsberechtigung durch Vorlage einer Bestätigung des im GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis eingetragenen Eigentümers bzw. dessen Bevollmächtigten nachzuweisen.

(4) Die Änderung eines GemeinschaftszeugnissesUnionszeugnisses ist der Behörde, die das GemeinschaftszeugnisUnionszeugnis ausgestellt hat, mitzuteilen.

(5) Zulassungsurkunden für Kleinfahrzeuge und Sportfahrzeuge können, ausgenommen im Fall der Änderung der Verfügungsberechtigung, anstelle der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, der Behörde gemäß § 113 Abs. 1 Z 2, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet, zur Eintragung von Änderungen oder zur Verlängerung der Geltungsdauer vorgelegt werden.

(6) Die Änderung einer Zulassung für Sportfahrzeuge ist der Behörde, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat, mitzuteilen.

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