§ 114 SchFG

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

1.

ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung durch die Behörde einsetzt (§ 100);

2.

ein Fahrzeug in einem nicht fahrtauglichen Zustand einsetzt (§§ 101 Abs. 7 und 107);

3.

ein zulassungspflichtiges Fahrzeug ohne Zulassung unter Führung eines Probekennzeichens zu anderen Zwecken als zur Erprobung oder Überstellung einsetzt (§ 101 Abs. 6);

4.

Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht einhält (§ 102 Abs. 4);

5.

ein zugelassenes Fahrzeug zu einem nicht der Zulassung entsprechenden Zweck einsetzt (§ 102 Abs. 4);

6.

ein zugelassenes Fahrzeug auf einem nicht der Zulassung entsprechenden Gewässer oder Gewässerteil oder nicht unter der Zulassung entsprechenden nautischen Verhältnissen einsetzt (§ 102 Abs. 4);

7.

ein zugelassenes Fahrzeug einsetzt, ohne die Zulassungsurkunde im Original an Bord mitzuführen (§ 103 Abs. 5);

8.

an einem zugelassenen Fahrzeug das zugewiesene amtliche Kennzeichen nicht führt (§ 104);

9.

als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges der Pflicht zur Meldung von Änderungen nicht nachkommt (§ 105);

10.

als Verfügungsberechtigter eines zugelassenen Fahrzeuges im Falle des Erlöschens oder des Widerrufs der Zulassung die Zulassungsurkunde nicht binnen zwei Wochen der Behörde zurückstellt (§ 106 Abs. 3);

11.

ein Fahrzeug einsetzt, dessen Verwendung die Behörde auf Dauer verboten hat (§ 109 Abs. 5);

12.

die von der Behörde vorgeschriebene Besatzung nach Zahl oder Befähigung nicht einhält (§ 111);

13.

im Falle von Mängeln an einem Fahrzeug von der Behörde vorgeschriebene Verwendungsbeschränkungen, Auflagen oder Betriebsbedingungen nicht einhält, vorgeschriebene Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist durchführt oder ein Fahrzeug entgegen einer behördlichen Untersagung verwendet (§ 109 Abs. 4).

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gelten die Bestimmungen des § 43.

In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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