§ 112 SchFG Verzeichnis

SchFG - Schifffahrtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat ein Verzeichnis über die zugelassenen Fahrzeuge zu führen.
  2. (2)Absatz 2Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.Das Verzeichnis gemäß Absatz eins, besteht aus einer Sammlung der Zulassungsurkunden.
  3. (2a)Absatz 2 aFür Fahrzeuge, für die eine einheitliche europäische Schiffsnummer gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 beantragt wurde, besteht das Verzeichnis zusätzlich aus einer Datenbank, in der
    1. 1.Ziffer einsdie Daten zur Identifizierung und Beschreibung des Fahrzeugs im Einklang mit dieser Richtlinie,
    2. 2.Ziffer 2die Daten in Bezug auf die erteilten, erneuerten, ersetzten und entzogenen Zeugnisse sowie die zuständige Behörde, die das Zeugnis erteilt, im Einklang mit dieser Richtlinie,
    3. 3.Ziffer 3eine digitale Kopie aller Zeugnisse, die von den zuständigen Behörden im Einklang mit dieser Richtlinie erteilt wurden,
    4. 4.Ziffer 4die Daten zu allen abgelehnten oder laufenden Anträgen auf Zeugnisse im Einklang mit dieser Richtlinie und
    5. 5.Ziffer 5alle Änderungen der unter Z 1 bis 4 genannten Angabenalle Änderungen der unter Ziffer eins bis 4 genannten Angaben
    erfasst werden und von der diese Daten an die europäische Schiffsdatenbank gemäß Richtlinie (EU) 2016/1629 übermittelt werden. Genauere Bestimmungen hinsichtlich dieser Daten sind unter Berücksichtigung der Richtlinie und der auf Grund dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte durch Verordnung festzulegen.
  4. (2b)Absatz 2 bDie Daten gemäß Abs. 2a können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:Die Daten gemäß Absatz 2 a, können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsAnwendung der Richtlinie (EU) 2016/1629 und der Richtlinie 2005/44/EG;
    2. 2.Ziffer 2Gewährleistung der Binnenschifffahrt und des Infrastrukturbetriebs;
    3. 3.Ziffer 3Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der Sicherheit der Schifffahrt;
    4. 4.Ziffer 4statistische Datenerfassung.
  5. (2c)Absatz 2 cDie Daten werden aus der Datenbank gemäß Abs. 2a gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.Die Daten werden aus der Datenbank gemäß Absatz 2 a, gelöscht, wenn das Fahrzeug verschrottet wird.
  6. (3)Absatz 3Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Verfügungsberechtigten, das Kennzeichen und die technischen Daten eines Fahrzeuges Auskunft zu geben.
  7. (4)Absatz 4Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Abs. 2 und 2a zu gewähren.Den für die Erteilung der Zulassung (Schiffsattest, Unionszeugnis, Gefahrgut-Zulassungszeugnis) sowie den für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs zuständigen Behörden von EWR-Staaten, Vertragsstaaten der Revidierten Rheinschifffahrtsakte sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) ist nach Maßgabe der Gegenseitigkeit Zugang zu den Verzeichnissen gemäß Absatz 2, und 2a zu gewähren.
  8. (5)Absatz 5Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist für Zwecke der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens erfolgen.
  9. (6)Absatz 6Den Abgabenbehörden des Bundes ist für Zwecke der Abgabenerhebung die jederzeitige Einsicht in das Verzeichnis der Zulassungsurkunden für Sportfahrzeuge im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren; die Abfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifikationsnummer oder einer Motoridentifikationsnummer oder eines vollständigen amtlichen Kennzeichens oder eines Namens eines Verfügungsberechtigten erfolgen.
In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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