§ 1 Sbg. WuG § 1

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;

2.

dem Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf deren persönliches Umfeld sowie auf die Gesellschaft;

3.

dem Schutz der Wettkunden vor betrügerischen oder unseriösen Wettunternehmern;

4.

dem Schutz der Wettkunden vor wettbezogenen (Spiel-)Manipulationen;

5.

der Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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