(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.
(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:
1. | dem Schutz von Kindern und Jugendlichen; | |||||||||
2. | dem Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf deren persönliches Umfeld sowie auf die Gesellschaft; | |||||||||
3. | dem Schutz der Wettkunden vor betrügerischen oder unseriösen Wettunternehmern; | |||||||||
4. | dem Schutz der Wettkunden vor wettbezogenen (Spiel-)Manipulationen; | |||||||||
5. | der Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.
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