§ 31 Sbg. WFG 2015 § 31

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

3.

energetische und ökologische Maßnahmen.

(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit von den Baukosten vermindert werden.

(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung, Sicherstellung und allfällige Rückzahlung des Zuschusses sind durchDurch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln. :

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

3.

energetische und ökologische Maßnahmen.

(3) Die Höhe des Zuschusses kann in Abhängigkeit von den Baukosten vermindert werden.

(4) Die näheren Festlegungen zu den Abs 1 bis 3 sowie zu den Bedingungen für die Auszahlung, Sicherstellung und allfällige Rückzahlung des Zuschusses sind durchDurch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln. :

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

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