§ 31 Sbg. WFG 2015 § 31

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
    1. 1.Ziffer einsgesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
    3. 3.Ziffer 3energetische und ökologische Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

    Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

3.

energetische und ökologische Maßnahmen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:
    1. 1.Ziffer einsgesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;
    3. 3.Ziffer 3energetische und ökologische Maßnahmen;
    4. 4.Ziffer 4die sparsame Verwendung von Grund und Boden oder die Verwendung besonderer Baustoffe.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsdie Höhe des Zuschusses,
    2. 2.Ziffer 2die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),
    3. 3.Ziffer 3die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,
    4. 4.Ziffer 4die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

    Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 105 aus 2018,).

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses.

(2) Die Höhe des Zuschusses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. Der Grundbetrag kann je Quadratmeter Wohnnutzfläche, je Wohneinheit oder je Heimplatz festgelegt werden. Zuschläge können vorgesehen werden für:

1.

gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen zur Wahrung des Denkmal- oder des besonderen Altstadt- oder Ortsbildschutzes;

2.

die Durchführung von Architekturwettbewerben oder Gutachterverfahren, die Einbindung von Beiräten, besondere Ausschreibungsverfahren (zB Einzelgewerksausschreibung) oder die Verwendung besonderer Baustoffe;

3.

energetische und ökologische Maßnahmen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind zu regeln:

1.

die Höhe des Zuschusses,

2.

die Art des Zuschusses (rückzahlbar/nicht rückzahlbar),

3.

die Verzinsung rückzahlbarer Zuschüsse sowie die Rückzahlungsmodalitäten,

4.

die Bedingungen für die Auszahlung und Sicherstellung des Zuschusses.

Dabei kann zwischen Errichtung und Auf-, Zu- oder Umbau und nach Art und Größe der Wohnheime unterschieden werden.

(4) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 105/2018).

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