§ 26 Sbg. WFG 2015 (weggefallen)

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsGemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,
    2. 2.Ziffer 2Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,
    3. 3.Ziffer 3natürlichen Personen,
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;
    2. 2.Ziffer 2die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;
    3. 3.Ziffer 3die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;
    5. 5.Ziffer 5die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 28 zu vermieten.die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des Paragraph 28, zu vermieten.
  3. (3)Absatz 3Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen
      1. a)Litera afür Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;
      2. b)Litera bin Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;
    2. 2.Ziffer 2Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;
    4. 4.Ziffer 4den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.
    Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2020).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).
§ 26 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:
    1. 1.Ziffer einsGemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,
    2. 2.Ziffer 2Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,
    3. 3.Ziffer 3natürlichen Personen,
    4. 4.Ziffer 4Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
  2. (2)Absatz 2Die Förderung setzt voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;
    2. 2.Ziffer 2die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;
    3. 3.Ziffer 3die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;
    5. 5.Ziffer 5die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 28 zu vermieten.die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des Paragraph 28, zu vermieten.
  3. (3)Absatz 3Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:
    1. 1.Ziffer einsein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen
      1. a)Litera afür Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;
      2. b)Litera bin Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;
    2. 2.Ziffer 2Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;
    4. 4.Ziffer 4den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.
    Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2020).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2020,).
§ 26 Sbg. WFG 2015 seit 31.12.2024 weggefallen.

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