§ 26 Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,

2.

Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,

3.

natürlichen Personen;,

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;

2.

die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;

3.

die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;

4.

die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;

5.

die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 28 zu vermieten.

(3) Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:

1.

ein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen

a)

für Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;

b)

mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeterin Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;

2.

Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;

3.

sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;

4.

den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.

Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(4) Bauvereinigngen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2020).

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.07.2020

(1) Für die Errichtung von Mietwohnungen kann eine Förderung gewährt werden:

1.

Gemeinden, Gemeindeverbänden sowie juristischen Personen im Alleineigentum von Gemeinden,

2.

Bauträgern und sonstigen juristischen Personen des Privatrechts,

3.

natürlichen Personen;,

4.

Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung, Stiftung oder sonstiger Verfassung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung kirchlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.

(2) Die Förderung setzt voraus, dass

1.

die Förderungswerber Grundeigentümer der Bauliegenschaft sind oder ein Baurecht für die Dauer von zumindest 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baus besitzen;

2.

die Grund- und Aufschließungskosten die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen. Bei der Festsetzung der Höchstgrenzen kann auf regional unterschiedliche Grundkostenverhältnisse und die jeweilige bauliche Ausnutzung des Grundstücks Bedacht genommen werden. Bei besonderen Wohnformen kann die Förderung von besonders günstigen Grund- und Aufschließungskosten (zB auf Grund von Beiträgen Dritter) abhängig gemacht werden;

3.

die von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Anforderungen und Vorgaben für kostengünstiges Bauen eingehalten werden;

4.

die aus der Finanzierung der Grund-, Aufschließungs- und Baukosten sich ergebenden Mietzinsbestandteile die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Höchstgrenzen je Quadratmeter förderbarer Wohnnutzfläche nicht übersteigen, wobei für besondere Wohnformen niedrigere Höchstgrenzen festgelegt werden können;

5.

die Förderungswerber sich verpflichten, die Wohnungen nach Maßgabe des § 28 zu vermieten.

(3) Die Förderung kann weiters davon abhängig gemacht werden, dass sich die Förderungswerber verpflichten:

1.

ein Bauvorhaben oder eine im Förderungsvertrag festzusetzende Anzahl von Wohnungen

a)

für Personen, welche in besonderen Wohnformen leben, zu errichten, auszustatten und vorrangig an diese zu vermieten;

b)

mit einer Wohnnutzfläche bis zu 45 Quadratmeterin Form von Start- oder Kleinwohnungen zu errichten;

2.

Wohnungen nur mittels befristeter Mietverträge zu vermieten;

3.

sicherzustellen, dass die Mieter eine ihrem Einkommen entsprechende zumutbare Miete leisten;

4.

den Gemeinden ein vorrangiges Vorschlagsrecht für begünstigte Personen einzuräumen.

Die näheren Bestimmungen dazu sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(4) Bauvereinigngen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegen, darf eine Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die von der Landesregierung nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festgestellt worden sind, nicht in der für ihre Behebung bescheidmäßig festgelegten Frist behoben worden sind(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 72/2020).

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