Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsHinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Absatz 2, ausgestellt worden ist, gelten die Paragraphen 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.
(2)Absatz 2Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die Paragraphen 35, sowie Paragraph 36, LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsAbweichend von § 35 Abs 5 Z 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.
2.Ziffer 2§ 35 Abs 9 LTWO 1998 findet keine Anwendung.Paragraph 35, Absatz 9, LTWO 1998 findet keine Anwendung.
(3)Absatz 3Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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