Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.
(2)Absatz 2Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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