§ 17 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im § 15 Abs 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde im Internet bekannt gegeben.Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im Paragraph 15, Absatz eins, angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde im Internet bekannt gegeben.
  2. (2)Absatz 2Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer im Landtag vertretenen Partei und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter (§ 7 Abs 3) steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer im Landtag vertretenen Partei und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter (Paragraph 7, Absatz 3,) steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß Absatz eins, erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 96, LTWO 1998 zu erheben.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Sbg. VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Sbg. VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Sbg. VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Sbg. VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Sbg. VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Sbg. VBG
§ 18 Sbg. VBG