Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:
a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen;
b)Litera bdie Summe der abgegebenen Stimmen;
c)Litera czu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:
aa)Sub-Litera, a, adie Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;
bb)Sub-Litera, b, bdie Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;
cc)Sub-Litera, c, cbei Fragen, die mit “ja” oder mit “nein” zu beantworten waren, die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten;bei Fragen, die mit “ja” oder mit “nein” zu beantworten waren, die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten;
dd)Sub-Litera, d, dbei Fragen, die Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellten, zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die sich hiefür ausgesprochen haben.
Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß lit. c tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden.Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß Litera c, tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden.
(2)Absatz 2Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen. Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.
(3)Absatz 3Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
(4)Absatz 4Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksbefragungsakten der Gemeinden sind nach Anordnung des Landeswahlleiters entweder
1.Ziffer einsder Landeswahlbehörde unter Verschluss zu übersenden bzw mit Boten zu übermitteln oder
2.Ziffer 2für die Landeswahlbehörde unter Verschluss aufzubewahren.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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