§ 7 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag muss
    1. a)Litera avon der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder
    2. b)Litera bvon der gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein. von der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein.

Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.

  1. (3)Absatz 3Der Antrag hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Frage, die zur Abstimmung gestellt wird;
    2. b)Litera bdie Bezeichnung des Abstimmungsgebietes;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seine Stellvertreter, und zwar jeweils unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum.
    Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
  2. (4)Absatz 4Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.
  3. (5)Absatz 5Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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