§ 13 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, daß er
    1. a)Litera awenn die Frage mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufweist;wenn die Frage mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufweist;
    2. b)Litera bwenn in der Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und auf der rechten Seite jeweils bei jeder Möglichkeit einen Kreis und dazu die Anleitungen “Zutreffendes bitte ankreuzen” und “Je Frage nur einer der Vorschläge wählbar” aufweist.wenn in der Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und auf der rechten Seite jeweils bei jeder Möglichkeit einen Kreis und dazu die Anleitungen “Zutreffendes bitte ankreuzen” und “Je Frage nur einer der Vorschläge wählbar” aufweist.
    Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.
  5. (5)Absatz 5Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen läßt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.
  6. (6)Absatz 6Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Fragenbeantwortung nicht, wenn sich durch sie kein Zweifel an dieser ergibt. Dies gilt auch für Beilagen aller Art, die sich im Stimmkuvert befinden.
  7. (7)Absatz 7Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
  8. (8)Absatz 8Der Strafe nach Abs 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Abstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.Der Strafe nach Absatz 7, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Abstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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