Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

Sbg. VBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Sbg. VBG


I. Abschnitt

 

Allgemeines

 

§ 1

 

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von

Volksbefragungen im Sinne des Art 5 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999 (L-VG).

§ 2 Sbg. VBG


Gegenstand

 

§ 2

 

(1) Den Gegenstand von Volksbefragungen bilden Angelegenheiten der Landesverwaltung.

(2) Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.

(3) Ausgenommen von der Volksbefragung sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, Angelegenheiten der individuellen Vollziehung und individuelle Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes.

§ 3 Sbg. VBG


Fälle der Volksbefragung

 

§ 3

 

(1) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben,

1.

wenn dies die Landesregierung beschließt;

2.

wenn die Volksbefragung

a)

von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder

b)

von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten oder

c)

von wenigstens 10 v. H. der Einwohner jener Gemeinde(n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll,

beantragt und die Zulässigkeit gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt wird.

(2) Als Einwohnerzahl der Gemeinde, die für die Antragstellung maßgebend ist, hat das festgestellte Ergebnis der letzten Volkszählung vor der Antragstellung zu gelten.

§ 4 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsStimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die Paragraphen 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.

§ 5 Sbg. VBG


Abstimmungsgebiet

 

§ 5

 

Abstimmungsgebiet ist das ganze Land Salzburg oder eine oder mehrere Gemeinden des Landes Salzburg.

§ 6 Sbg. VBG


Behörden

 

§ 6

 

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die für das Abstimmungsgebiet zuständigen Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der LTWO 1998 jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der LTWO 1998 finden sinngemäß Anwendung. Die Festsetzung, ob in der Gemeinde Abstimmungssprengel gebildet werden, deren Zahl und Größe sowie die Bestimmung der Sprengelwahlbehörden, die tätig zu werden haben, obliegt hiebei der Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Erfordernis.

§ 7 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.Der Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist bei der Landeswahlbehörde zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Der Antrag muss
    1. a)Litera avon der im § 3 Abs 1 Z 2 lit a vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, vorgesehenen Anzahl von Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder
    2. b)Litera bvon der gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein. von der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c erforderlichen Anzahl von Antragsberechtigten unterstützt sein.

Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.Die Unterstützungserklärung hat den Familiennamen und den Vornamen des Unterstützenden, sein Geburtsdatum, seinen Wohnort, seine Unterschrift sowie das Datum, an dem die Unterschrift geleistet wird, zu enthalten. Die Unterstützungserklärungen sind nach dem Muster der Anlage 1 Anmerkung, Anlage ist nicht darstellbar) oder gemeindeweise in Listen nach dem Muster der Anlage 2 Anmerkung, Anlage ist nicht darstellbar) abzufassen. Die Gemeinden sind verpflichtet, Bestätigungen unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Jeder Antragsteller darf nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Es zählen nur solche Unterstützungserklärungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Tag der Einbringung des Antrages bestätigt wurden.

  1. (3)Absatz 3Der Antrag hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Frage, die zur Abstimmung gestellt wird;
    2. b)Litera bdie Bezeichnung des Abstimmungsgebietes;
    3. c)Litera cdie Bezeichnung eines der Antragsteller als bevollmächtigten Vertreter sowie zweier weiterer als seine Stellvertreter, und zwar jeweils unter Angabe von Familienname, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum.
    Dem Antrag sind die bestätigten Unterstützungserklärungen anzuschließen.
  2. (4)Absatz 4Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.Die Frage, die zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, daß sie mit “ja” oder “nein” beantwortet werden kann. Wenn über zwei oder mehrere, höchstens aber fünf Möglichkeiten entschieden werden soll, muß die gewählte Möglichkeit so bestimmt bezeichnet werden können, daß der Wille des Abstimmenden eindeutig erkennbar ist.
  3. (5)Absatz 5Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung kann auch die Abstimmung über zwei oder mehrere Fragen begehren. Die Zahl von fünf Fragen darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 8 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.Die Landeswahlbehörde hat den Antrag ohne Aufschub auf die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse hin zu prüfen und allenfalls festgestellte behebbare Mängel in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG beheben zu lassen. Als behebbar gilt dabei ein Mangel, der den Inhalt des Antrages nicht ändert und nicht die Unterstützungserklärungen betrifft.
  2. (2)Absatz 2Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der §§ 2 und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen. Erfüllt der Antrag - allenfalls nach Verbesserung - die gesetzlichen Erfordernisse (insbesondere jene der Paragraphen 2 und 7), ist er als Volksbefragung zuzulassen. Die Landeswahlbehörde hat hierüber mit Bescheid abzusprechen. Dieser ist dem bevollmächtigten Vertreter der Antragsteller und der Landesregierung zuzustellen.

§ 9 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsDie Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.Bei einem Antrag auf Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer eins,) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
    2. b)Litera bals Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;
    3. c)Litera cdas Abstimmungsgebiet;
    4. d)Litera dden Stichtag.
  4. (4)Absatz 4Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.

§ 10 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsVon jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet § 23 LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß § 22a LTWO heranzuziehen ist.Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet Paragraph 23, LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß Paragraph 22 a, LTWO heranzuziehen ist.
  2. (1a)Absatz eins aÄnderungen der Stimmverzeichnisse nach dem Stichtag sind nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsbei allfälligen Streichungen nach § 24 Abs 2 LTWO;bei allfälligen Streichungen nach Paragraph 24, Absatz 2, LTWO;
    2. 2.Ziffer 2bei der Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten;
    3. 3.Ziffer 3bei der Behebung von Formgebrechen, insbesondere der Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
  3. (2)Absatz 2Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Paragraph 24, LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.
  4. (3)Absatz 3Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
  5. (4)Absatz 4An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.

§ 11 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsHinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Absatz 2, ausgestellt worden ist, gelten die Paragraphen 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die Paragraphen 35, sowie Paragraph 36, LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
    1. 1.Ziffer einsAbweichend von § 35 Abs 5 Z 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.Abweichend von Paragraph 35, Absatz 5, Ziffer 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.
    2. 2.Ziffer 2§ 35 Abs 9 LTWO 1998 findet keine Anwendung.Paragraph 35, Absatz 9, LTWO 1998 findet keine Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.

§ 12 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Wird eine Stimmkarte im Fall der Briefabstimmung am Abstimmungstag in einem Abstimmungslokal einer unzuständigen Gemeinde abgegeben, so ist diese wie eine Stimmkarte zu behandeln, für die die Gemeinde zuständig ist.
  3. (3)Absatz 3Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (§ 3 Z 2) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (§ 3 Z 1) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei bis zum 10. Tag vor dem Abstimmungstag entsendet werden.Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (Paragraph 3, Ziffer eins,) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei bis zum 10. Tag vor dem Abstimmungstag entsendet werden.
  4. (4)Absatz 4Abweichend von § 54a Abs 2 letzter Satz LTWO ist vom Land ein pauschalierter Kostenersatz an die Gemeinde in der Höhe von 1,15 € je ausgestellter Wahlkarte für die Rückübermittlung der Wahlkarte an die Gemeinden im Postweg zu leisten.Abweichend von Paragraph 54 a, Absatz 2, letzter Satz LTWO ist vom Land ein pauschalierter Kostenersatz an die Gemeinde in der Höhe von 1,15 € je ausgestellter Wahlkarte für die Rückübermittlung der Wahlkarte an die Gemeinden im Postweg zu leisten.

§ 13 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden. Der Stimmzettel muß, sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, aus weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von ungefähr 14,5 bis 15,5 cm oder ein Vielfaches hievon in der Länge und von 20 bis 22 cm in der Breite aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 1.Finden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, müssen die für jede Volksbefragung bestimmten Stimmzettel aus deutlich verschiedenfarbigem Papier sein. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Absatz eins,
  3. (3)Absatz 3Der amtliche Stimmzettel ist so abzufassen, daß er
    1. a)Litera awenn die Frage mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufweist;wenn die Frage mit “ja” oder “nein” zu beantworten ist, unterhalb des Wortlautes jeder Frage auf der linken Seite das Wort “ja” und daneben einen Kreis und auf der rechten Seite das Wort “nein” und daneben einen Kreis aufweist;
    2. b)Litera bwenn in der Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und auf der rechten Seite jeweils bei jeder Möglichkeit einen Kreis und dazu die Anleitungen “Zutreffendes bitte ankreuzen” und “Je Frage nur einer der Vorschläge wählbar” aufweist.wenn in der Frage über zwei oder mehrere Möglichkeiten entschieden werden soll, auf der linken Seite untereinander und deutlich voneinander abgesetzt die Entscheidungsmöglichkeiten anführt und auf der rechten Seite jeweils bei jeder Möglichkeit einen Kreis und dazu die Anleitungen “Zutreffendes bitte ankreuzen” und “Je Frage nur einer der Vorschläge wählbar” aufweist.
    Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
  4. (4)Absatz 4Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.Die Beantwortung einer Frage ist gültig, wenn der Wille des Abstimmenden hiezu unzweideutig zum Ausdruck kommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer der beiden neben den Worten “ja” oder “nein” befindlichen Kreise, oder - bei mehreren Entscheidungsmöglichkeiten - ein neben einer der Möglichkeiten stehender Kreis gekennzeichnet wurde. Werden bei mehreren Möglichkeiten mehrere vorgeschlagene Entscheidungen gekennzeichnet, gilt die Frage als nicht beantwortet.
  5. (5)Absatz 5Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleiche amtliche Stimmzettel, so sind die Fragen gültig beantwortet, für die sich aus den Stimmzetteln eine einheitliche Entscheidung feststellen läßt. Bei einem leeren Stimmkuvert ist jede Frage als nicht beantwortet zu werten. Dies gilt auch bei mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbefragungen für jene, für die kein Stimmzettel im Stimmkuvert enthalten ist.
  6. (6)Absatz 6Worte, Bemerkungen, Zeichen oder Streichungen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Abstimmungswillens angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit der Fragenbeantwortung nicht, wenn sich durch sie kein Zweifel an dieser ergibt. Dies gilt auch für Beilagen aller Art, die sich im Stimmkuvert befinden.
  7. (7)Absatz 7Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
  8. (8)Absatz 8Der Strafe nach Abs 7 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Abstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.Der Strafe nach Absatz 7, unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Abstimmung bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

§ 14 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsFür die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.Für die Feststellung des örtlichen Stimmenergebnisses gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 77 und 79 bis 84 LTWO 1998 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Werden an einem Abstimmungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen durchgeführt, so hat die Stimmenzählung für jede Volksbefragung getrennt zu erfolgen. In diesem Fall sind auch die nach der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 oder nachstehend vorgeschriebenen Niederschriften für jede Volksbefragung getrennt anzulegen.

§ 15 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörden haben nach Beendigung der Abstimmungshandlung unverzüglich für die vor ihnen abgegebenen Stimmen für jede zur Abstimmung gestellte Frage für ihren Bereich festzustellen:
    1. a)Litera adie Summe der Stimmberechtigten laut den Stimmverzeichnissen;
    2. b)Litera bdie Summe der abgegebenen Stimmen;
    3. c)Litera czu jeder zur Abstimmung gestellten Frage:
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Summe der Fälle, in denen diese unbeantwortet geblieben ist;
      2. bb)Sub-Litera, b, bdie Summe der Fälle, in denen diese beantwortet wurde;
      3. cc)Sub-Litera, c, cbei Fragen, die mit “ja” oder mit “nein” zu beantworten waren, die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten;bei Fragen, die mit “ja” oder mit “nein” zu beantworten waren, die Summe der bejahenden Antworten und die Summe der verneinenden Antworten;
      4. dd)Sub-Litera, d, dbei Fragen, die Entscheidungsmöglichkeiten zur Abstimmung stellten, zu jeder Entscheidungsmöglichkeit die Summe der Stimmen, die sich hiefür ausgesprochen haben.
    Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß lit. c tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden.Enthält der Stimmzettel mehrere Fragen, sind bei der Stimmenzählung die Stimmzettel zu nummerieren und müssen die Feststellungen gemäß Litera c, tabellarisch für jeden Stimmzettel getroffen werden.
  2. (2)Absatz 2Von den Sprengelwahlbehörden sind diese Feststellungen unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu berichten und von dieser für die Gemeinde in gleicher Weise gegliedert zusammenzufassen. Die Gemeindeergebnisse sind von der Gemeindewahlbehörde sogleich der Bezirkswahlbehörde bekanntzugeben und von dieser gemeinsam mit den übrigen Gemeindeergebnissen des Bezirkes wiederum in der gleichen Gliederung für den Bezirk zusammenzufassen.
  3. (3)Absatz 3Die Bezirkswahlbehörden haben ihre Feststellungen für den Bezirk unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden einschließlich der Volksbefragungsakten der Gemeinden sind nach Anordnung des Landeswahlleiters entweder
    1. 1.Ziffer einsder Landeswahlbehörde unter Verschluss zu übersenden bzw mit Boten zu übermitteln oder
    2. 2.Ziffer 2für die Landeswahlbehörde unter Verschluss aufzubewahren.

§ 16 Sbg. VBG


Vorläufiges Gesamtergebnis

 

§ 16

 

Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 15 Abs. 1 angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksbefragung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen.

§ 17 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz einsDie Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im § 15 Abs 1 angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde im Internet bekannt gegeben.Die Volksbefragungsakten der Bezirkswahlbehörden sind nach ihrem Einlangen durch die Landeswahlbehörde auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu prüfen und zu berichtigen. Auf Grund dieser Feststellungen ermittelt die Landeswahlbehörde das Gesamtergebnis der Volksbefragung in der im Paragraph 15, Absatz eins, angegebenen Gliederung endgültig. Das endgültige Ergebnis der Volksbefragung ist festzustellen und durch Anschlag an der Amtstafel der Landesregierung zu verlautbaren. Außerdem wird das Ergebnis von der Landeswahlbehörde im Internet bekannt gegeben.
  2. (2)Absatz 2Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer im Landtag vertretenen Partei und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter (§ 7 Abs 3) steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß Abs 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch in sinngemäßer Anwendung des § 96 LTWO 1998 zu erheben.Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer im Landtag vertretenen Partei und gegebenenfalls dem bevollmächtigten Vertreter (Paragraph 7, Absatz 3,) steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Landeswahlbehörde innerhalb einer Woche nach der gemäß Absatz eins, erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 96, LTWO 1998 zu erheben.

§ 18 Sbg. VBG


Wirkungen der Volksbefragung

 

§ 18

 

(1) Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Landeswahlbehörde, mit dem die Volksbefragung für zulässig erklärt wird (§ 8 Abs. 2), bis zur Rechtskraft der Feststellung des Gesamtergebnisses der Volksbefragung (§ 17 Abs. 2) darf die Landesregierung nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder sonst in der zur Abstimmung stehenden Angelegenheit wesentliche Entscheidungen trifft.

(2) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen.

§ 19 Sbg. VBG


III. Abschnitt

 

Schlußbestimmungen

 

Fristen

 

§ 19

 

(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Gesetz befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

§ 20 Sbg. VBG


Abgabenfreiheit

 

§ 20

 

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

§ 21 Sbg. VBG


Inkrafttreten

 

§ 21

 

Dieses Gesetz tritt zugleich mit der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1985 in Kraft.

§ 22 Sbg. VBG § 22


(1) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/1993 tritt mit 8. Oktober 1993 in Kraft.

(2) Die §§ 4 Abs 1 und 15 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 84/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

(3) § 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 49/2006 tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(4) Die §§ 1, 4 Abs 1, 6, 10 Abs 2, 11, 12, 14 und 17 Abs 2 sowie die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Anlage 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(6) § 7 Abs 2 und die Anlagen 1bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

§ 23 Sbg. VBG


  1. (1)Absatz eins§ 17 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 7 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 34/2015 tritt mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2015, tritt mit dem Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die §§ 4 Abs 1, 7 Abs 2 und 3, 8 Abs 1, 9 Abs 4, 10 Abs 1 und 1a, (§§) 11, 12, 13 Abs 1, 7 und 8, 14 Abs 1, 15 Abs 4 und (§) 17 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2024 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 4, Absatz eins,, 7 Absatz 2 und 3, 8 Absatz eins,, 9 Absatz 4,, 10 Absatz eins und 1a, (§§) 11, 12, 13 Absatz eins,, 7 und 8, 14 Absatz eins,, 15 Absatz 4 und (§) 17 sowie die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2024, treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

Anlage

Salzburger Volksbefragungsgesetz (Sbg. VBG) Fundstelle


Gesetz vom 22. Mai 1985 über das Verfahren bei der Durchführung vonVolksbefragungen auf Grund des Salzburger Landes-Verfassungsgesetzes 1945 (Salzburger Volksbefragungsgesetz)
StF: LGBl Nr 62/1985

Änderung

LGBl Nr 115/1993

LGBl Nr 84/2003 (Blg LT 12. GP: RV 702, AB 741, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 49/2006 (Blg LT 13. GP: RV 294, AB 391, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 63/2008 (Blg LT 13. GP: RV 547, AB 586, jeweils 5. Sess)

LGBl Nr 11/2009 (Blg LT 13. GP: RV 145, AB 174, jeweils 6. Sess)

LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 86/2013 (Blg LT 15. GP: RV 26, AB 145, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 34/2015 (Blg LT 15. GP: RV 233, AB 609, jeweils 3. Sess)

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