§ 4 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsStimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die §§ 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Befragung stattfindenden Landtagswahl wahlberechtigt wären. Die Paragraphen 20 und 22 der Salzburger Landtagswahlordnung 1998 – LTWO 1998 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Antragsberechtigt für eine Volksbefragung sind Personen, für die diese Voraussetzungen am Tag ihrer Antragstellung (Unterstützung der Antragstellung) zutreffen.
  3. (3)Absatz 3Bei einer auf Gemeinden beschränkten Volksbefragung sind stimm- und antragsberechtigt nur Personen, die in der Wählerevidenz der betreffenden Gemeinde(n) eingetragen sind.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Sbg. VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Sbg. VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Sbg. VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Sbg. VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Sbg. VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Sbg. VBG
§ 5 Sbg. VBG