§ 20 Sbg. VBG

Sbg. VBG - Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Abgabenfreiheit

 

§ 20

 

Die im Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit.

In Kraft seit 01.09.1985 bis 31.12.9999
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