Fälle der Volksbefragung
(1) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. | wenn dies die Landesregierung beschließt; | |||||||||
2. | wenn die Volksbefragung | |||||||||
a) | von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder | |||||||||
b) | von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten oder | |||||||||
c) | von wenigstens 10 v. H. der Einwohner jener Gemeinde(n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll, | |||||||||
beantragt und die Zulässigkeit gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt wird. |
(2) Als Einwohnerzahl der Gemeinde, die für die Antragstellung maßgebend ist, hat das festgestellte Ergebnis der letzten Volkszählung vor der Antragstellung zu gelten.
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