Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsFür das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.Für das Abstimmungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Paragraphen 46 bis 67 LTWO 1998 sinngemäß.
(2)Absatz 2Wird eine Stimmkarte im Fall der Briefabstimmung am Abstimmungstag in einem Abstimmungslokal einer unzuständigen Gemeinde abgegeben, so ist diese wie eine Stimmkarte zu behandeln, für die die Gemeinde zuständig ist.
(3)Absatz 3Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (§ 3 Z 2) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (§ 3 Z 1) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei bis zum 10. Tag vor dem Abstimmungstag entsendet werden.Abstimmungszeugen können bei einer beantragten Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) vom bevollmächtigten Vertreter, ansonsten (Paragraph 3, Ziffer eins,) von jeder in der Landesregierung vertretenen Partei bis zum 10. Tag vor dem Abstimmungstag entsendet werden.
(4)Absatz 4Abweichend von § 54a Abs 2 letzter Satz LTWO ist vom Land ein pauschalierter Kostenersatz an die Gemeinde in der Höhe von 1,15 € je ausgestellter Wahlkarte für die Rückübermittlung der Wahlkarte an die Gemeinden im Postweg zu leisten.Abweichend von Paragraph 54 a, Absatz 2, letzter Satz LTWO ist vom Land ein pauschalierter Kostenersatz an die Gemeinde in der Höhe von 1,15 € je ausgestellter Wahlkarte für die Rückübermittlung der Wahlkarte an die Gemeinden im Postweg zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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