Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(2)Absatz 2Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.Bei einem Antrag auf Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer 2,) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (Paragraph 3, Ziffer eins,) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
(3)Absatz 3Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
a)Litera aden Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
b)Litera bals Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;
c)Litera cdas Abstimmungsgebiet;
d)Litera dden Stichtag.
(4)Absatz 4Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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