§ 20 Sbg. TG 2003

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

D. Finanzkontrollausschuss

 

§ 20

 

(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen sind, und aus einem Mitglied, das von der Gemeindevertretung (vom Gemeinderat) jener Gemeinde entsendet wird, in der der Tourismusverband seinen Sitz hat. Der Finanzkontrollausschuss ist auf die Funktionsdauer des Ausschusses zu berufen. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Ausschuss angehören. Auf das von der Gemeinde entsendete Mitglied findet § 12 Abs 4 zweiter Satz Anwendung. Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

 

(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überwachung der laufenden Gebarung und Kassenführung sowie die Vorprüfung des Jahresabschlusses des Tourismusverbandes.

 

(3) Der Finanzkontrollausschuss ist verpflichtet, das Ergebnis der Prüfungen in einer Niederschrift festzuhalten. Diese Niederschrift ist dem Ausschuss vorzulegen, der die erforderlichen Anordnungen zur Behebung festgestellter Mängel zu treffen hat. Die Niederschrift über die Vorprüfung des Jahresabschlusses ist vom Ausschuss zusammen mit dem Jahresabschluss der Vollversammlung vorzulegen.

 

(4) Auf Antrag des Finanzkontrollausschusses sowie dann, wenn es in der Vollversammlung beantragt wird und sich zumindest ein Drittel der anwesenden Mitglieder dafür ausgesprochen hat, ist ein Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung des Tourismusverbandes oder des bezeichneten Gebarungsteils zu betrauen. Die Ergebnisse sind dem Finanzkontrollausschuss sowie den Mitgliedern des Tourismusverbandes zugänglich zu machen.

In Kraft seit 01.06.2003 bis 31.12.9999
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