§ 19 Sbg. TG 2003 § 19

Sbg. TG 2003 - Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Vorsitzende leitet den Tourismusverband. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden. Ist kein Geschäftsführer bestellt, ist der Vorsitzende für die Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes, des Ausschusses und der Vollversammlung verantwortlich sowie Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(2) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen und ist - unbeschadet der Befugnis des Geschäftsführers gemäß § 23 Abs

1 - vertretungsbefugt. Der Unterschrift des Vorsitzenden und des

Finanzreferenten oder im Fall von dessen Verhinderung eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen jedoch folgende Rechtsgeschäfte:

1.

Darlehensverträge;

2.

Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Liegenschaften;

3.

Gesellschaftsverträge und Verträge über den Erwerb oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

(3) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden wird dieser in allen Belangen durch den Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Ist auch der Vorsitzende-Stellvertreter an der Ausübung der Amtsgeschäfte verhindert, gehen die Befugnisse des Vorsitzenden auf das jeweils älteste Vorstandsmitglied über.

(4) Dem Finanzreferenten obliegt die Obsorge für die Erstellung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Führung der Kassen- und Rechnungsbücher des Tourismusverbandes.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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