C. Vorstand
Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden-Stellvertreter und dem Finanzreferenten. Wenn der Ausschuss aber aus mindestens neun zu wählenden Mitgliedern besteht, können bis zu zwei weitere Mitglieder dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ausschuss aus seiner Mitte bis zur Neuwahl des Vorstandes durch den nächsten Ausschuss gewählt. Dem Ausschuss obliegt im Rahmen des Abs 1 auch die Festsetzung der Zahl der allfälligen weiteren Mitglieder des Vorstandes.
(3) Die Wahl des Vorstandes ist wenn möglich im Anschluss an die Wahl des Ausschusses unter dem Vorsitz des Wahlleiters (§ 13 Abs 1) durchzuführen. Sind nicht wenigstens zwei Drittel aller Ausschussmitglieder anwesend, hat das an Jahren älteste Ausschussmitglied den Ausschuss binnen zwei Wochen zur Wahl des Vorstandes einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Ausschussmitglieder unter der Leitung des Einberufenden durchzuführen ist.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind in der Reihenfolge nach Abs 1 in getrennten Wahlgängen mit Stimmzetteln zu wählen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt eine Wahl Stimmengleichheit, ist eine Stichwahl mit den beiden Vorgeschlagenen, die am meisten Stimmen erhalten haben, durchzuführen. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom Mitglied gemäß Abs 3 letzter Satz zu ziehen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 15 Abs 1 bis 3 finden sinngemäß für die Mitglieder des Vorstandes Anwendung. Ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes ist binnen vier Wochen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs 2 bis 4 für den Rest der Funktionsperiode zu ersetzen.
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