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(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
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(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
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(3) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Nächtigungsabgabe zukommenNicht im Widerspruch zu lassen. Von diesem Betrag sind vor Zuweisung 5 Cent je Nächtigung, für welchelit b steht die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist von der Gemeinde zum Zweck der Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden könnenVermittlung und die ihrer Art nach geeignet sindBesorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.Nicht im Widerspruch zu Litera b, steht die Tourismusinteressen aller GemeindenVermittlung und Tourismuseinrichtungendie Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Landes zu fördern, an jene Einrichtung zu überweisen, die mitGewerbes der FinanzierungReisebüros gemäß Paragraph 126, Organisation und DurchführungAbsatz eins, Ziffer 3, der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist; der Dachmarkenbeitrag ist halbjährlich zum 1. Mai und 1. November zu entrichten. Die Verpflichtung zur EntrichtungGewerbeordnung 1994 innerhalb des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Nächtigungsabgabe erhebt; in diesem Fall sind für die BerechnungGebietes des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werdenTourismusverbandes. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.
(1) Die für den Haushalt des Tourismusverbandes erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:
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(2) Tourismusverbände dürfen eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit (Unternehmen) nur aufnehmen, wenn dies den Grundsätzen des § 26 Abs 1 entspricht. Diesen Grundsätzen ist insbesondere nur dann entsprochen, wenn
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(3) Die Gemeinde hat dem Tourismusverband Zuweisungen in der Höhe von 96 % der in seinem Gebiet erhobenen allgemeinen Nächtigungsabgabe zukommenNicht im Widerspruch zu lassen. Von diesem Betrag sind vor Zuweisung 5 Cent je Nächtigung, für welchelit b steht die allgemeine Nächtigungsabgabe zu entrichten ist, abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist von der Gemeinde zum Zweck der Unterstützung von Werbemaßnahmen, die nur im Zusammenwirken kostengünstig und werbewirksam vorgenommen werden könnenVermittlung und die ihrer Art nach geeignet sindBesorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Gewerbes der Reisebüros gemäß § 126 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 innerhalb des Gebietes des Tourismusverbandes.Nicht im Widerspruch zu Litera b, steht die Tourismusinteressen aller GemeindenVermittlung und Tourismuseinrichtungendie Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung im Rahmen des Landes zu fördern, an jene Einrichtung zu überweisen, die mitGewerbes der FinanzierungReisebüros gemäß Paragraph 126, Organisation und DurchführungAbsatz eins, Ziffer 3, der gemeinsamen Dachmarkenwerbung betraut ist; der Dachmarkenbeitrag ist halbjährlich zum 1. Mai und 1. November zu entrichten. Die Verpflichtung zur EntrichtungGewerbeordnung 1994 innerhalb des Dachmarkenbeitrages besteht auch dann, wenn die Gemeinde keine allgemeine Nächtigungsabgabe erhebt; in diesem Fall sind für die BerechnungGebietes des Beitrages die Daten heranzuziehen, die für Zwecke der Tourismusstatistik erhoben werdenTourismusverbandes. Werden die zu entrichtenden Beträge nicht überwiesen oder wird deren Höhe bestritten, hat die Landesregierung den Dachmarkenbeitrag mit Bescheid vorzuschreiben.