§ 23 Sbg. TG 2003

Salzburger Tourismusgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Geschäftsführer

§ 23

(1) DemDer Geschäftsführer obliegtleitet die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen OrganVerwaltung des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Der Geschäftsführer hatund ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu repräsentierenvertretungsbefugt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der Vollversammlungdes Vorstandes, des Ausschusses und des Vorstandes sowie an die Weisungen des Vorsitzendender Vollversammlung gebunden.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführers nach diesem Gesetz zu.

(3) Der Geschäftsführer ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband zeichnungsbefugt.

(4) Als Leiter der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(54) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.

(65) Der Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden über alle fachlichen und personellen Angelegenheiten des Tourismusverbandes laufend zu berichten; der Abschluss und die Auflösung eines Dienstvertrages durch den Dienstgeber hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen. Der Geschäftsführer hat dem Ausschuss und dem Vorstand in diesen Angelegenheiten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des TourismusverbandesVerbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.06.2003 bis 31.12.2006

Geschäftsführer

§ 23

(1) DemDer Geschäftsführer obliegtleitet die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz einem anderen OrganVerwaltung des Tourismusverbandes zugewiesen sind. Der Geschäftsführer hatund ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden zu repräsentierenvertretungsbefugt. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und an die Beschlüsse der Vollversammlungdes Vorstandes, des Ausschusses und des Vorstandes sowie an die Weisungen des Vorsitzendender Vollversammlung gebunden.

(2) Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes des Ausschusses unvereinbar. Dies gilt nicht in jenen Fällen, in denen der Vorsitzende die Geschäftsführung auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses übernimmt. Einem solchen geschäftsführenden Vorsitzenden kommen auch die Zuständigkeiten des Geschäftsführers nach diesem Gesetz zu.

(3) Der Geschäftsführer ist mit Ausnahme der im § 19 Abs 2 angeführten Rechtsgeschäfte für den Tourismusverband zeichnungsbefugt.

(4) Als Leiter der Geschäftsstelle des Tourismusverbandes (Verkehrsbüro) und seiner sonstigen Einrichtungen ist der Geschäftsführer Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes.

(54) In fachlicher Hinsicht hat der Geschäftsführer Konzepte für die Aufgabenbesorgung des Tourismusverbandes zu entwickeln, dem Ausschuss vorzulegen und nach Beschlussfassung darüber für ihre Verwirklichung Sorge zu tragen.

(65) Der Geschäftsführer hat dem Vorsitzenden über alle fachlichen und personellen Angelegenheiten des Tourismusverbandes laufend zu berichten; der Abschluss und die Auflösung eines Dienstvertrages durch den Dienstgeber hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder, wenn die Geschäftsordnung dies vorsieht, im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen. Der Geschäftsführer hat dem Ausschuss und dem Vorstand in diesen Angelegenheiten auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des TourismusverbandesVerbandes mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge an diese Organe mit Ausnahme der Vollversammlung zu stellen. Der Geschäftsführer hat die organisatorischen Vorbereitungen für die Sitzungen der Organe des Verbandes zu treffen und für die Protokollführung vorzusorgen.

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