(1) Die Bezeichnungen “Staatlich geprüfter Schilehrer”, “Landesschilehrer”, “Landesschilehrer-Anwärter”, “Diplom-Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer”, “Snowboardlehrer-Anwärter” “Schibegleiter” und “Snowboardbegleiter” dürfen nur von Personen geführt werden, die die einschlägigen Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben. Diese Bezeichnungen dürfen auch von Personen geführt werden, deren Ausbildung gemäß § 21a Abs 4 anerkannt worden ist oder die gemäß § 21a Abs 3 verlangte Eignungsprüfung oder den verlangten Anpassungslehrgang erfolgreich abgelegt bzw absolviert haben.
(2) Der Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband hat für seine Mitglieder folgende Lichtbildausweise auszustellen:
1. | Für Lehrkräfte unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, Stand der Ausbildung sowie der besuchten Fortbildungen; | |||||||||
2. | für Schi(Snowboard)schulleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Schi(Snowboard)schulbüros, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides; | |||||||||
3. | für Schi(Snowboard)begleiter unter Eintragung des Namens, Geburtsdatums, der Anschrift des Wohnsitzes, der Geschäftszahl sowie des Datums des Bewilligungsbescheides. | |||||||||
Diese Lichtbildausweise sind einheitlich zu gestalten und von den Inhabern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mitzuführen. |
(3) bis (5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2018).
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