(1) Die Schibegleiter-Bewilligung erlischt durch den gegenüber der Schischulbehörde schriftlich erklärten Verzicht, durch den Tod des Bewilligungsinhabers sowie durch Entziehung.
(2) Die Schischulbehörde hat die Schibegleiter-Bewilligung von Amts wegen zu entziehen, wenn der Bewilligungsinhaber
a) | eine der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung (§ 22 Abs 2) nicht mehr erfüllt; | |||||||||
b) | während einer Wintersaison die Bewilligung nicht ausübt; | |||||||||
c) | die Bewilligung so ausübt, daß Interessen des Tourismus, der Sicherheit des Schilaufs oder schisportliche Belange grob geschädigt werden; | |||||||||
d) | wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt. |
(3) Bewilligungsinhaber, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben der Schischulbehörde jährlich ein ärztliches Zeugnis zum Nachweis ihrer gesundheitlichen Eignung vorzulegen.
(4) Im Entziehungsverfahren ist der Gemeinde und dem Tourismusverband des Standortes des Schibegleiters sowie dem Salzburger Bergsportführerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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