§ 26b Sbg. SS § 26b

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Auf die Anerkennung von Ausbildungen und der Berufspraxis, das Bewilligungsverfahren, das Snowboardbegleiter-Verzeichnis, die Ausübung der Bewilligung, die Fortbildung und das Erlöschen der Bewilligung sind die §§ 21a und 23 bis 26 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26b Sbg. SS


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26b Sbg. SS selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26b Sbg. SS


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26b Sbg. SS


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26b Sbg. SS eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. SS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26a Sbg. SS
§ 27 Sbg. SS