Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß den §§ 17, 18a, 18b und 20 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Anforderung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die LandesregierungSchischulbehörde zuständig.
(2) Die Landesregierung hat bei anderen Rechtsträgern als dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband erfolgreich absolvierte Ausbildungen als den in den §§ 17, 18, 18a, 18b und 20 geregelten Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den nach diesem Gesetz abzulegenden im Wesentlichen entsprechen.
(1) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß den §§ 17, 18a, 18b und 20 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit b bis d BQ-AnerG (Befähigungsnachweise), die Anforderung gemäß § 18 entspricht dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die LandesregierungSchischulbehörde zuständig.
(2) Die Landesregierung hat bei anderen Rechtsträgern als dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband erfolgreich absolvierte Ausbildungen als den in den §§ 17, 18, 18a, 18b und 20 geregelten Ausbildungen als gleichwertig anzuerkennen, soweit sie auf Grund der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften den nach diesem Gesetz abzulegenden im Wesentlichen entsprechen.