§ 3 Sbg. SS § 3

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Schiunterricht darf erwerbsmäßig nur auf Grund einer Schischulbewilligung gemäß § 6 erteilt werden.

(2) Keiner Schischulbewilligung bedarf die Erteilung von Schiunterricht:

a)

im Auftrag von Bundes- oder Landesbehörden;

b)

im Rahmen von Schikursen österreichischer Schulen im Sinn der Art 14 und 14a B-VG oder ausländischer Schulen, die solchen österreichischen Schulen vergleichbar sind, sowie von Ausbildungslehrgängen für Lehrkräfte dieser Schulen unter der Voraussetzung, dass der Schiunterricht von Lehrkräften erteilt wird, die ständige Mitglieder des Lehrkörpers der Schule sind. Wenn solche nicht zur Verfügung stehen, dürfen auch Personen herangezogen werden, die nach dem Recht des jeweiligen Staates auf Grund einer nachgewiesenen Befähigung zur Erteilung von Schiunterricht in solchen Schulen berechtigt sind;

c)

durch die österreichische Hochschülerschaft für Studenten an österreichischen Universitäten und verwandten Lehranstalten oder durch vergleichbare Einrichtungen in EU- oder EWR-Staaten oder in der Schweiz für die Studenten an deren Universitäten und verwandten Lehranstalten;

d)

durch österreichische Jugendorganisationen oder Jugendorganisationen aus EU- bzw EWR-Staaten oder aus der Schweiz für deren Mitglieder bis zum vollendeten 19. Lebensjahr;

e)

im Rahmen des satzungsmäßigen Zwecks durch in- und ausländische Sport- oder alpine Vereine, die keinen Erwerbszweck verfolgen, unter folgenden weiteren Voraussetzungen:

1.

Die Tätigkeit muss ausschließlich für und durch Mitglieder ausgeübt werden.

2.

Die Lehrkräfte müssen entsprechend qualifiziert sein. Und:

3.

Weder der Verein noch die Lehrkräfte dürfen ein die Auslagen übersteigendes Entgelt erhalten;

4.

Die Vereinsmitgliedschaft muss von der Teilnahme am betreffenden Schiunterricht unabhängig bestehen.

5.

Die Gründung des Vereins darf nicht den Zweck verfolgen, die Regelung des Abs 1 zu umgehen.

f)

durch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder eines durch Staatsvertrag begünstigten Staates besitzen, sowie durch Schischulen anderer Bundesländer und durch ausländische Schischulen (§ 2 Abs 7) unter folgenden Voraussetzungen:

1.

Der Dienstleistungserbringer ist in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in einem durch Staatsvertrag begünstigten Staat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht niedergelassen.

2.

Die Erteilung von Schiunterricht erfolgt in Ausübung der unionsrechtlich oder durch Staatsvertrag verbürgten Dienstleistungsfreiheit oder bezogen auf in anderen Bundesländern ansässige Österreicher oder Schischulen in einem nach Art und Ausmaß vergleichbaren Rahmen. Und:

3.

Die den Schiunterricht erteilende Person muss eine Ausbildung aufweisen, die dem Niveau des Staatlich geprüften Schilehrers entspricht (§ 18). Dies gilt nicht, wenn sich ein solcherart qualifizierter Schilehrer vor Ort befindet, unter dessen Leitung der Schiunterricht erteilt wird; in diesem Fall reicht für die Lehrkräfte eine Ausbildung, die jener nach diesem Gesetz ansonsten geforderten vergleichbar ist (§ 12).

g)

im Rahmen von Trainingskursen in- oder ausländischer Schinationalmannschaften bzw Schikader.

(3) Der beabsichtigte Schiunterricht gemäß Abs 2 lit f ist jährlich vor seiner Vornahme der Schischulbehörde schriftlich anzuzeigen. Der erstmaligen Anzeige, die spätestens vier Wochen vor Beginn des Schiunterrichts zu erfolgen hat, sowie den weiteren Anzeigen, diesen jedoch nur betreffend relevante Änderungen, sind anzuschließen:

a)

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleistungserbringers bzw über den Sitz der Schischule;

b)

Nachweise darüber, dass der Dienstleistungserbringer in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c)

Nachweise der fachlichen Befähigung des Dienstleistungserbringers und der eingesetzten Lehrkräfte;

d)

ein Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

(4) Für Personen, die auf Grund des Abs 2 Schiunterricht erteilen, gelten die §§ 13 Abs 3 und 4 sowie 14 sinngemäß.

(5) Die Befugnisse der Bergführer nach dem Salzburger Bergsportführergesetz bleiben von Abs 1 unberührt.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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