(1) Die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) ist von der Schischulbehörde zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 7 und 8 erfüllt sind.
(2) Durch die Erteilung der Schischulbewilligung wird nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht und die Pflicht zum erwerbsmäßigen Schiunterricht begründet. Die Schischulbewilligung schließt daneben, wenn der Inhaber der Schischulbewilligung oder eine in der Schischule beschäftigte Lehrkraft befugt ist, Snowboardunterricht zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Z 2), die Befugnis zur Erteilung von Snowboardunterricht und weiter die Befugnis zur Tätigkeit als Schibegleiter ein.
(3) Der Inhaber der Schischulbewilligung ist der Leiter der Schischule (Schischulleiter).
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