(1) Die erwerbsmäßige Tätigkeit als Schibegleiter bedarf der Bewilligung der Schischulbehörde gemäß § 22.
(2) Die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs 2 bis 4 gelten sinngemäß, wobei eine Führung oder Begleitung außerhalb des Nahbereiches einer markierten Piste im Sinn des § 24 Abs 1 nur durch Personen, die über eine der Ausbildung zum Schiführer vergleichbare Befähigung aufweisen, erfolgen darf. Für Personen, die auf Grund dieser Bestimmungen als Schibegleiter tätig sind, gelten die §§ 13 Abs 3 und 14 sinngemäß.
(3) Keiner Bewilligung gemäß § 22 bedürfen ferner Personen, welche Inhaber einer Bergführerbewilligung (§ 3 Abs 1 Z 1 Salzburger Bergsportführergesetz) sind.
0 Kommentare zu § 4 Sbg. SS