§ 5 Sbg. SS

Sbg. SS - Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Allgemeine Ausübung der Berechtigungen nach

diesem Gesetz

 

§ 5

 

Die Tätigkeit einer Schischule, einer Snowboardschule und die Tätigkeit als Schibegleiter sind im Interesse der Sicherheit, der Förderung des Schi- und Snowboardsportes sowie im Sinn einer Unterstützung des Tourismus auszuüben. Auf den Schutz der Natur, insbesondere des Jungwaldes und des Wildes, und die Beachtung der zu diesem Zweck bestehenden gesetzlichen Verbote ist besonders hinzuwirken.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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