Artikel I tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. Auf Anträge auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens), die in diesem Zeitpunkt bereits unterfertigt sind, finden die bisherigen Bestimmungen weiter Anwendung; dies gilt auch für später unterfertigte Anträge auf Durchführung derselben Bürgerbefragung (desselben Bürgerbegehrens).
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