Art. 6 Sbg. SR 1966

Sbg. SR 1966 - Salzburger Stadtrecht 1966

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Artikel I tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. Auf Anträge auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens), die in diesem Zeitpunkt bereits unterfertigt sind, finden die bisherigen Bestimmungen weiter Anwendung; dies gilt auch für später unterfertigte Anträge auf Durchführung derselben Bürgerbefragung (desselben Bürgerbegehrens).

In Kraft seit 01.06.2006 bis 31.12.9999
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