§ 68 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Ansätze des VoranschlagesHaushaltsplanes sind für die Gebarung bindend. Die Vollziehung hat nach den Grundsätzen derHaushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit von Ausgaben ergibt, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind und nicht unter die Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 fallen, ist vom Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters ein Nachtrag zum Haushaltsplan, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu erfolgenbeschließen. Überschreitungen einzelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 % der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werdenGemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. DieFür sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates isterforderlich, die unverzüglich einzuholen ist.

(23) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat den Entwurf eines Antrages zum Haushaltsplan vorzulegen und zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes der Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellen.

(4) Mit Ermächtigung des Gemeinderates kann der Bürgermeister Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) aufnehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 v.H. der laufenden Einnahmen nicht übersteigen; sie müssen längstens innerhalb eines Jahres rückzahlbar sein. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Ermächtigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Ermächtigung einzurechnen. Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Kassenkredite erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jenedie Dienststelle des MagistratsMagistrates, die mit der Evidenthaltung der AuszahlungsgebarungAusgabengebarung betraut ist.

(3) Die Verwendung von Auszahlungen für andere als die im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.

(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht bedeckt werden kann, kann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters finanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, die

1.

ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder

2.

die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendung).

Beschlüsse nach Z 1 oder 2 dürfen nur gefasst werden, wenn die Bedeckung der Mittelverwendung sichergestellt ist. Eine solche Bedeckung ist auch gegeben, wenn liquide Mittel ohne Zweckbindung in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(6) Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung in einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.

(7) Der Gemeinderat kann den Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenstärker) aufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt wurden, sind bei der Ermittlung der Gesamtsumme einzurechnen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Ansätze des VoranschlagesHaushaltsplanes sind für die Gebarung bindend. Die Vollziehung hat nach den Grundsätzen derHaushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist.

(2) Wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit von Ausgaben ergibt, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind und nicht unter die Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 fallen, ist vom Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters ein Nachtrag zum Haushaltsplan, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu erfolgenbeschließen. Überschreitungen einzelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 % der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werdenGemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. DieFür sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates isterforderlich, die unverzüglich einzuholen ist.

(23) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat den Entwurf eines Antrages zum Haushaltsplan vorzulegen und zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes der Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellen.

(4) Mit Ermächtigung des Gemeinderates kann der Bürgermeister Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) aufnehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 v.H. der laufenden Einnahmen nicht übersteigen; sie müssen längstens innerhalb eines Jahres rückzahlbar sein. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Ermächtigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Ermächtigung einzurechnen. Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Kassenkredite erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jenedie Dienststelle des MagistratsMagistrates, die mit der Evidenthaltung der AuszahlungsgebarungAusgabengebarung betraut ist.

(3) Die Verwendung von Auszahlungen für andere als die im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.

(4) Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.

(5) Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht bedeckt werden kann, kann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters finanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, die

1.

ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder

2.

die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendung).

Beschlüsse nach Z 1 oder 2 dürfen nur gefasst werden, wenn die Bedeckung der Mittelverwendung sichergestellt ist. Eine solche Bedeckung ist auch gegeben, wenn liquide Mittel ohne Zweckbindung in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.

(6) Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung in einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.

(7) Der Gemeinderat kann den Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenstärker) aufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt wurden, sind bei der Ermittlung der Gesamtsumme einzurechnen.

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