§ 67 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) KommtIst zu Beginn des Finanzjahres der Haushaltsplan ausnahmsweiseVoranschlag vom Gemeinderat noch nicht rechtzeitig zustandebeschlossen, so hatist der Gemeinderat für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein HaushaltsprovisoriumBürgermeister bis zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:dieser Beschlussfassung ermächtigt

a)1.

die Ausgabenalle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster WirtschaftsführungVerwaltung erforderlich sind, um die bestehenden GemeindeeinrichtungenEinrichtungen der Stadt im geordneten Gang zu erhalten und dendie gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügenerfüllen;

b)2.

die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung bedarf,Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres, allenfalls unter Berücksichtigung einer im Rechtsbestand vorgesehenen Indexanpassung, einzuheben.

(2) Die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019

(1) KommtIst zu Beginn des Finanzjahres der Haushaltsplan ausnahmsweiseVoranschlag vom Gemeinderat noch nicht rechtzeitig zustandebeschlossen, so hatist der Gemeinderat für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein HaushaltsprovisoriumBürgermeister bis zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:dieser Beschlussfassung ermächtigt

a)1.

die Ausgabenalle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster WirtschaftsführungVerwaltung erforderlich sind, um die bestehenden GemeindeeinrichtungenEinrichtungen der Stadt im geordneten Gang zu erhalten und dendie gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügenerfüllen;

b)2.

die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung bedarf,Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres, allenfalls unter Berücksichtigung einer im Rechtsbestand vorgesehenen Indexanpassung, einzuheben.

(2) Die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.

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