§ 67 Sbg. SR 1966

Salzburger Stadtrecht 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKommt der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig zustande, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Haushaltsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen;
    2. b)Litera bdie feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.Die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.

Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen der Stadt im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres, allenfalls unter Berücksichtigung einer im Rechtsbestand vorgesehenen Indexanpassung, einzuheben.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 16.07.1966 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsKommt der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig zustande, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Haushaltsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten:
    1. a)Litera adie Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen;
    2. b)Litera bdie feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.Die Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium.

Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt

1.

alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung erforderlich sind, um die bestehenden Einrichtungen der Stadt im geordneten Gang zu erhalten und die gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen;

2.

die feststehenden Mittelaufbringungen im Ausmaß des Vorjahres, allenfalls unter Berücksichtigung einer im Rechtsbestand vorgesehenen Indexanpassung, einzuheben.

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