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Anzeigepflicht des Totenbeschauers
(1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten.
(2) Die VerpflichtungAnzeigepflicht des Totenbeschauers zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes bzw. an das zuständige Bezirksgericht im Fall des Verdachtes, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, wird hiedurch nicht berührt§ 78 StPO bleibt davon unberührt.
Anzeigepflicht des Totenbeschauers
(1) Wenn auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden kann, so hat der Totenbeschauer, wenn er nicht selbst Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde ist, unverzüglich die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Amtsarzt) zu erstatten.
(2) Die VerpflichtungAnzeigepflicht des Totenbeschauers zur Erstattung einer Anzeige gemäß § 84 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes bzw. an das zuständige Bezirksgericht im Fall des Verdachtes, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, wird hiedurch nicht berührt§ 78 StPO bleibt davon unberührt.