Für die Enterdigung einer Leiche (§ 23) ist eine Enterdigungsgebühr festzusetzen, die das Zweieinhalbfache der Beisetzungsgebühr nicht übersteigen soll. Die Enterdigungsgebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Ausgrabung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt.
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