§ 40 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

 

Für die Enterdigung einer Leiche (§ 23) ist eine Enterdigungsgebühr festzusetzen, die das Zweieinhalbfache der Beisetzungsgebühr nicht übersteigen soll. Die Enterdigungsgebühr ist jedoch nur dann zu entrichten, wenn die Ausgrabung der Leiche nicht auf Grund einer behördlichen Anordnung erfolgt.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
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