(1) In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber zu erlassen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Recht zur Benutzung einer Grabstelle (§ 32 Abs. 1 lit. d) oder bei Schließung oder Auflassung eines Friedhofes oder Friedhofteiles (§ 28 Abs. 2) ein Rückersatz erlegter Friedhofsgebühren stattfindet.
(2) In den Fällen des § 34 ist die Grabstellengebühr bis zum Ende des Benutzungsrechtes als abgegolten anzusehen.
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