(1) Die Gebührenschuld entsteht:
a) | bei der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr mit der Verleihung bzw. mit der Erneuerung (Verlängerung) des Benutzungsrechtes; | |||||||||
b) | bei der Beisetzungsgebühr mit der erfolgten Beisetzung der Leiche oder der Urne; | |||||||||
c) | bei der Enterdigungsgebühr mit der Vorlage der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 23) an die Gemeinde; | |||||||||
d) | bei der Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle (Leichenkammer) mit dem Beginn der Benutzung. |
(2) Zur Entrichtung der Grabstellen(Erneuerungs-)gebühr ist derjenige verpflichtet, dessen Ansuchen um Verleihung (Erneuerung, Verlängerung) des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle bewilligt wird; zur Entrichtung der übrigen Gebühren ist derjenige verpflichtet, dem das Benutzungsrecht an der Grabstelle, in der die Leiche oder Urne beigesetzt wird oder ist, zukommt, wenn jedoch dieser selbst bestattet wird, derjenige, der nach § 16 Abs. 1 für die Bestattung Sorge zu tragen hat. Sind mehrere Personen zur Entrichtung einer Gebühr verpflichtet, so haften sie hiefür zur ungeteilten Hand.
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