(1) Für jeden Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) ist von der Friedhofsverwaltung (§ 24 Abs. 2) eine Friedhofsordnung zu erlassen, die insbesondere die Art und Beschaffenheit der Grabstellen (Erdgräber, Grüfte, Aschengrabstellen u. dgl.) und die Reihenfolge der Wiederbelegung der Grabstellen festzusetzen hat. Sie kann auch Anordnungen bezüglich der würdigen, gärtnerischen und künstlerischen Gestaltung des Friedhofes sowie über das Verhalten im Friedhof enthalten.
(2) Für die Bestattungsanlagen der Gemeinden (IV. Abschnitt) wird die Friedhofsordnung im Rahmen der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung (des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg) durch Verordnung erlassen.
(3) Die Friedhofsordnung für einen einer gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft gehörenden Friedhof hat die Bestimmung zu enthalten, daß auch die Beerdigung von Leichen von der Kirche und Religionsgesellschaft nicht angehörenden Personen zugelassen ist, wenn es sich um die Beisetzung in einem Familiengrab handelt oder wenn sich in der Ortsgemeinde, in der der Todesfall eintrat oder die Leiche gefunden worden ist, ein für Angehörige der Kirche oder Religionsgesellschaft des Verstorbenen bestimmter Friedhof oder eine Bestattungsanlage der Gemeinde (§ 28 Abs. 1) nicht befindet (Art. 12 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49). Diese Bestimmung gilt bei einem von einem Verein verwalteten Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) sinngemäß bezüglich Personen, die dem Verein als Mitglieder nicht angehören.
(4) Die Friedhofsordnung ist dauernd am Friedhof (Urnenhain, Urnenhalle) öffentlich anzuschlagen.
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