(1) Im Sinn der Jugendschutzbestimmungen sind:
1. | Kinder: Personen, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; | |||||||||
2. | Jugendliche: Personen, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leistende Personen. | |||||||||
a) | Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche bis 14 Jahre), | |||||||||
b) | Jugendliche, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren), | |||||||||
c) | Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr (Jugendliche ab 16 Jahre); | |||||||||
3. | Aufsichtspersonen: | |||||||||
a) | die Erziehungsberechtigten (Eltern oder sonstige Personen, denen nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht über das Kind oder den Jugendlichen zusteht); | |||||||||
b) | Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, denen die Aufsicht über ein Kind oder einen Jugendlichen beruflich oder vertraglich anvertraut ist; | |||||||||
c) | andere Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, die vom Erziehungsberechtigten mit der Aufsicht im Einzelfall betraut worden sind. | |||||||||
Personen, die aus der Nichtbeachtung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Kinder und Jugendliche wirtschaftliche Vorteile ziehen, kommen als Aufsichtspersonen im Sinn der lit. b und c nicht in Betracht. |
(2) Die in den Jugendschutzbestimmungen verlangte Öffentlichkeit ist auch gegeben, wenn zu Räumlichkeiten oder Grundstücken nur Vereinsmitglieder Zutritt haben.
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