§ 1 Sbg. GVOG

Sbg. GVOG - Salzburger Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Ziel des Gesetzes

 

§ 1

 

Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden im Land Salzburg.

In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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