(1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass
1. | der Monitoringausschuss bei Bedarf zu den Sitzungen weitere Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen kann; und | |||||||||
2. | die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Monitoringausschuss für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden. |
(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist das Amt der Landesregierung.
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