§ 40b Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass

1.

der Monitoringausschuss bei Bedarf zu den Sitzungen weitere Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen kann; und

2.

die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Monitoringausschuss für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden.

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist das Amt der Landesregierung.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40b Sbg. GBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40b Sbg. GBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40b Sbg. GBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40b Sbg. GBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40b Sbg. GBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. GBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 40a Sbg. GBG
§ 41 Sbg. GBG