§ 40b Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Monitoringausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Bestimmungen zur Aufgabenerfüllung festzulegen sind. Jedenfalls ist vorzusehen, dass

1.

der Monitoringausschuss bei Bedarf zu den Sitzungen weitere Expertinnen oder Experten mit beratender Stimme beiziehen kann; und

2.

die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vom Monitoringausschuss für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt werden.

(2) Geschäftsstelle des Monitoringausschusses ist das Amt der Landesregierung.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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