§ 40a Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Zur Förderung und zum Schutz sowie zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl III Nr 155/2008, (im Folgenden kurz: Übereinkommen) in Angelegenheiten der Salzburger Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.

(2) Dem Monitoringausschuss gehören folgende Mitglieder an:

1.

vier Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen von Menschen mit Behinderung,

2.

je eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und aus einer im Bereich der Menschenrechte tätigen Nicht-Regierungsorganisation;

3.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte bzw die oder der zur Vertretung berufene Bedienstete (§ 39).

Die in der Z 1 und 2 genannten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Ersatzmitglieder) werden von der Landesregierung bestellt. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre, im Fall der Nachbestellung die restliche Zeit dieser fünf Jahre. Bei der Bestellung ist die Selbstvertretung von Menschen mit Behinderung und die ausgewogene Zusammensetzung des Monitoringausschusses (§ 11) anzustreben.

(3) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

1.

Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung gegenüber der Landesregierung abzugeben;

2.

im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen;

3.

zu Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen, die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehen, Stellungnahmen abzugeben;

4.

alle zwei Jahre bis 31. März der Landesregierung und dem Landtag über seine Tätigkeit zu berichten.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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