Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den im § 1 Abs. 1 genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.05.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19a Sbg. GBG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19a Sbg. GBG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19a Sbg. GBG