Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den im § 1 Abs. 1 genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.05.2009 bis 31.12.9999
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