§ 7 Sbg. EZG

Sbg. EZG - Salzburger Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz

 

§ 7

 

(1) Als Anerkennung für besondere Verdienste bei Hilfseinsätzen, die die Einsatzkräfte besonders physisch oder psychisch beanspruchen, wird das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz verliehen.

 

(2) Das Verdienstzeichen für besonderen Hilfseinsatz kann an Personen verliehen werden, die sich unter außerordentlichem persönlichen Einsatz bei der Rettung von Menschen aus Not und der Bewältigung von großen Gefährdungen von Sachen für die Gemeinschaft besonders verdient gemacht haben.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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